Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 5
Investitionen und Arbeit
die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
das Recht des Zusammenschlusses;
das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.
Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40135901