Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2012,
Typ
Vertrag – Tadschikistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 19
Schiedsurteile und Vollstreckung
Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch. BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 18 18 von 24Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch. Bundesgesetzblatt römisch drei - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 18 18 von 24
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40135951