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Art. 21

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 18/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 21

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz eins,
    Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage, nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
  2. Absatz 2,
    Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen bzw. einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20007669

Dokumentnummer

NOR40135953