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Art. 29

Fassungen
ab 01.02.2012 — BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.02.2012 BGBl. III Nr. 18/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tadschikistan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.02.2012BGBl. III Nr. 18/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 29

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN in zwei Urschriften zu Duschanbe, am 15. Dezember 2010, in deutscher, tadschikischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20007669

Dokumentnummer

NOR40135961