Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Bogotá (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 31/2012 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
2 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Geschehen in Bern, am 19. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
NOR40136020