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Art. 1

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Absatz a,
      "Luftraum des FAB CE" bezeichnet den Luftraum, der den betroffenen Luftraum eines jeden Vertragsstaates umfasst;
    2. Absatz b,
      "FABCE-Dienste" bezeichnen Flugsicherungsdienste, die von den Vertragsstaaten in Anlage 2 zu diesem Übereinkommen festgelegt, für ihren betroffenen Luftraum zu erbringen und nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(b) sind;
    3. Absatz c,
      "betroffener Luftraum" bezeichnet in Bezug auf jeden Vertragsstaat den Luftraum, für den er zuständig ist, den er in Anlage 1 zu diesem Übereinkommen benannt hat und der nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(a) ist;
    4. Absatz d,
      “zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf eine bestimmte Flugsicherungsorganisation diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die vom Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der diese Flugsicherungsorganisation zertifiziert hat;
    5. Absatz e,
      “territoriale nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten Luftraumabschnitt diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der für diesen Luftraumabschnitt zuständig ist;
    6. Absatz f,
      “maßgebliches Datum“ bezeichnet den 30. Juni 2012 oder das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, je nachdem, was später eintritt.

Ziffer 2 Sofern nichts anderes festgelegt ist oder der Kontext nichts anderes erfordert, sind andere in diesem Übereinkommen verwendete Begriffe und Ausdrücke entsprechend ihrem Gebrauch und ihrer Auslegung in der einschlägigen Rechtssetzung auszulegen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt angenommen wurde.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136027