Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen
1.Ziffer eins Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.
2.Ziffer 2 Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136042