Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 18
Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.
2.Ziffer 2 Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136044