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Art. 18

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.

Ziffer 2 Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136044