Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 20
Vorbehalt
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende Vorbehalte geltend machen:
dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere spezifizierte Abschnitte seines betroffenen Luftraums außerhalb des kontrollierten Streckenbereichs und/oder
dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere Dienste (oder Bestandteile derselben), die in Bezug auf seinen betroffenen Luftraum erbracht werden und in Anlage 2 aufgeführt sind, mit Ausnahme von:
Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich,
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten, die für Flugverkehrsdienste im Streckenbereich erforderlich sind,
Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Flugberatungsdiensten,
Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Wetterdiensten,
Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Such- und Rettungsdiensten.
2.Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
3.Ziffer 3 Der Vorbehalt oder dessen Rücknahme wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Verwahrer wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Kommunikationsdienst, Navigationsdienst, Suchdienst
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136046