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Art. 20

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 20

Vorbehalt

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende Vorbehalte geltend machen:

  1. Absatz a,
    dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere spezifizierte Abschnitte seines betroffenen Luftraums außerhalb des kontrollierten Streckenbereichs und/oder
  2. Absatz b,
    dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere Dienste (oder Bestandteile derselben), die in Bezug auf seinen betroffenen Luftraum erbracht werden und in Anlage 2 aufgeführt sind, mit Ausnahme von:
    1. Absatz i,
      Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich,
    2. Absatz i, i,
      Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten, die für Flugverkehrsdienste im Streckenbereich erforderlich sind,
    3. Absatz i, i, i,
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Flugberatungsdiensten,
    4. Absatz i, v,
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Wetterdiensten,
    5. Absatz v,
      Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Such- und Rettungsdiensten.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

Ziffer 3 Der Vorbehalt oder dessen Rücknahme wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Verwahrer wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Kommunikationsdienst, Navigationsdienst, Suchdienst

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136046