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Art. 4

Fassungen
ab 20.03.2012 — BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute20.03.2012 BGBl. III Nr. 33/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

20.03.2012BGBl. III Nr. 33/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Sicherheit und Verteidigung

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007680

Dokumentnummer

NOR40136030