Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Sicherheit und Verteidigung
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136030