Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 20, Absatz 5,
Text
Artikel 1
Zielsetzung des Abkommens
Zielsetzung dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, hochwertigen Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu setzen. Die Parteien beabsichtigen, wie hier vorgesehen, eng zusammenzuarbeiten, sowohl in bilateralen wie in multilateralen Foren, um die Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung zu fördern und zu erleichtern, im Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen. Dieses Abkommen soll bestehende oder mögliche zukünftige Abkommen zwischen den Parteien ergänzen und erleichtern, die die Konzeption und Einrichtung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, Erweiterungssystemen oder Mehrwertdiensten betreffen.
Nichts in diesem Abkommen soll Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ICAO oder IMO angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht, in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Einrichtungen im Einklang steht.
Nichts in diesem Abkommen soll die Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter dem Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation berühren (nachfolgend „das WTO Abkommen“ genannt).
Schlagworte
Zeitbestimmungsdienst, Navigationssignal
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136056