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Art. 1

Fassungen
ab 12.12.2011 — BGBl. III Nr. 34/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute12.12.2011 BGBl. III Nr. 34/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.12.2011BGBl. III Nr. 34/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 20, Absatz 5,

Text

Artikel 1

Zielsetzung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Zielsetzung dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, hochwertigen Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu setzen. Die Parteien beabsichtigen, wie hier vorgesehen, eng zusammenzuarbeiten, sowohl in bilateralen wie in multilateralen Foren, um die Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung zu fördern und zu erleichtern, im Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen. Dieses Abkommen soll bestehende oder mögliche zukünftige Abkommen zwischen den Parteien ergänzen und erleichtern, die die Konzeption und Einrichtung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, Erweiterungssystemen oder Mehrwertdiensten betreffen.
  2. Absatz 2,
    Nichts in diesem Abkommen soll Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ICAO oder IMO angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht, in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Einrichtungen im Einklang steht.
  3. Absatz 3,
    Nichts in diesem Abkommen soll die Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter dem Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation berühren (nachfolgend „das WTO Abkommen“ genannt).

Schlagworte

Zeitbestimmungsdienst, Navigationssignal

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007681

Dokumentnummer

NOR40136056