Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 12.12.2011 — BGBl. III Nr. 34/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute12.12.2011 BGBl. III Nr. 34/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

12.12.2011BGBl. III Nr. 34/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 20, Absatz 5,

Text

Artikel 10

Kostenrückerstattung für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale

  1. Absatz eins,
    Die Parteien bemühen sich, offene Navigations- und Zeitsignale ohne direkte Gebühren für die Benutzung oder für Erweiterungssysteme bereitzustellen.
  2. Absatz 2,
    Falls eine Partei Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See einführen will, so soll dies im Einklang mit der ICAO und der IMO geschehen.
  3. Absatz 3,
    Die Parteien konsultieren einander, wo dies angemessen ist, über die Kostenrückerstattungspolitiken. Die Parteien sollen machbare Schritte anregen, um Transparenz und Verantwortlichkeit für Gebühren zu gewährleisten, die bei der Diensterbringung anfallen.

Schlagworte

Navigationssignal

Im RIS seit

08.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2012

Gesetzesnummer

20007681

Dokumentnummer

NOR40136065