Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 20, Absatz 5,
Text
Artikel 17
Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten
Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden.
Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen.
Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2012
Dokumentnummer
NOR40136072