Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektroschutzverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 33/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. B-ESV, BGBl. II Nr. 228/2007zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vergleiche B-ESV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2007,
Text
2. Abschnitt: Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
Arbeiten im spannungsfreien Zustand
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
gegen Wiedereinschalten sichern,
Spannungsfreiheit feststellen,
Erden und Kurzschließen:
in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
(2)Absatz 2,Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.
Schlagworte
Kleinspannungsanlage, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Dokumentnummer
NOR40136089