Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 09.11.2011 — BGBl. III Nr. 46/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute09.11.2011 BGBl. III Nr. 46/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

09.11.2011BGBl. III Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ANHANG B

Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang römisch zwei (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

  1. Ziffer eins
    In Kapitel römisch fünfzehn Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen folgender Absatz eingefügt:
    „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 5 Abschnitt B Teil römisch zwei) finden Anwendung.“
  2. Ziffer 2
    In Kapitel römisch siebzehn Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
    „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 2) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 2) finden Anwendung.“
  3. Ziffer 3
    In Kapitel römisch siebzehn Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
    „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt A) finden Anwendung.“
  4. Ziffer 4
    In Kapitel römisch 25 Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
    „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 7) finden Anwendung.“

Anhang römisch fünf (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Absatz 2 unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang römisch acht (Niederlassungsrecht):

Absatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 1) finden Anwendung.“

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang römisch neun (Finanzdienstleistungen):

Der Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 2) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 2) finden Anwendung.“

Anhang römisch elf (Telekommunikationsdienste):

In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 9) finden Anwendung.“

Anhang römisch zwölf (Freier Kapitalverkehr):

Nach dem Absatz unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 3) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 3) finden Anwendung.“

Anhang römisch dreizehn (Verkehr):

  1. Ziffer eins
    Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 5 Nummer 3) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 6 Nummer 2) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 2
    In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 6 Nummer 3) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 3
    In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 5 Nummer 2) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 4
    In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 5 Nummer 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 6 Nummer 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

Anhang römisch fünfzehn (Staatliche Beihilfen):

  1. Ziffer eins
    Am Ende des Abschnitts „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird folgender Absatz angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen über die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in Kapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs römisch fünf der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 festgelegt sind.“

  1. Ziffer 2
    Vor der Überschrift „RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD“, wird Folgendes eingefügt:

„ÜBERGANGSZEITRAUM

Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 4) finden Anwendung.“

Anhang römisch siebzehn (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs römisch fünf der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung.“

Anhang römisch achtzehn (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

Anhang römisch zwanzig (Umweltschutz):

  1. Ziffer eins
    Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 1) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 2
    Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 5) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 3
    In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 4
    In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 5
    In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 2) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 6
    In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 3) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 7
    In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt C) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt C Nummer 4) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 8
    In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt D Nummer 2) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 3) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 9
    In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt A Nummer 2) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 10
    In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 11
    Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 12
    In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 2) finden Anwendung.“

  1. Ziffer 13
    In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang römisch sechs Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 4) und Rumänien (Anhang römisch sieben Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 4) finden Anwendung.“

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136603