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Art. 1

Fassungen
ab 09.11.2011 — BGBl. III Nr. 46/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute09.11.2011 BGBl. III Nr. 46/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.11.2011BGBl. III Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 1

(1)         Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt.

(2)         Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3)         Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136593