Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
ARTIKEL 1
(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt.
(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.
(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Dokumentnummer
NOR40136593