Kurztitel
EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,
Text
ARTIKEL 7
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.