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§ 13 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2016 bis 23.11.2021 — BGBl. II Nr. 365/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1324.11.202130.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 482/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 1301.03.201623.11.2021 § → § BGBl. II Nr. 365/2015
§ 1301.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 365/2015

Außerkrafttretensdatum

23.11.2021danach: BGBl. II Nr. 482/2021

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgelte

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 1,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden.
  2. Absatz eins a,Für die Nummernübertragungsinformation darf bei einer Portierung von mehr als 80 Anschlüssen insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 80,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden.
  3. Absatz 2,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 9,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
  4. Absatz 2 a,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung von Rufnummern für mehr als 80 Anschlüsse insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 720,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung neuer Rufnummern beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
  5. Absatz 3,Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Absatz eins bis 2 a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.
  6. Absatz 4,Hat der Teilnehmer das Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, darf kein Entgelt iSd Absatz eins bis 2 a verrechnet werden.

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176142