Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 1,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden.
(1a)Absatz eins a,Für die Nummernübertragungsinformation darf bei einer Portierung von mehr als 80 Anschlüssen insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 80,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden.
(2)Absatz 2,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 9,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(2a)Absatz 2 a,Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung von Rufnummern für mehr als 80 Anschlüsse insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 720,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung neuer Rufnummern beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(3)Absatz 3,Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Absatz eins bis 2 a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.
(4)Absatz 4,Hat der Teilnehmer das Recht gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, darf kein Entgelt iSd Abs. 1 bis 2a verrechnet werden.Hat der Teilnehmer das Recht gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, darf kein Entgelt iSd Absatz eins bis 2 a verrechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021
Dokumentnummer
NOR40176142