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§ 14 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2012 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.03.201230.06.2022 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Ansage zu portierten Rufnummern

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Es ist untersagt, am Beginn des Gesprächs eine Ansage wiederzugeben, sofern die Ansage abhängig von der Portierung eines Anschlusses ist.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat jedoch eine kostenlose Ansage auf ein gesondertes Verlangen des Teilnehmers kostenfrei zu schalten, wenn diese tariflich relevant ist. Die Schaltung der Ansage hat, ausgenommen der Fälle in Absatz 3,, dauerhaft zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Betreiber von festen Telefondiensten können hinsichtlich der Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, KSchG sind, der Verpflichtung gemäß Absatz 2, auch dahingehend nachkommen, dass die Aktivierung der Ansage durch Wahl eines Präfixes vor der Zielrufnummer erfolgt.
  4. Absatz 4,Der Kunde hat das Recht, kostenlos wieder auf die Schaltung der Ansage zu verzichten.

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136630