Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nummernübertragungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,
Text
Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 4 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 4, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:
den Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
den Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
den Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
allenfalls anfallende Simlock-Kosten.
(2)Absatz 2,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 5 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 5, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.
Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
innerhalb einer Kündigungsfrist;
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.
(3)Absatz 3,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist § 14 nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 14, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:
Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.
(4)Absatz 4,Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des § 14 zu informieren.Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des Paragraph 14, zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40136632