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§ 16 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2012 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.03.201230.06.2022 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. II Nr. 48/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 4, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt, dass die Nummernübertragungsinformation folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis darauf, dass der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber durch die Portierung nicht beendet wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht) aufrecht bleibt,
    2. Ziffer 2
      den Hinweis darauf, dass der Vertrag mittels der übertragenen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber nicht mehr genutzt werden kann,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis darauf, dass im Vertrag vereinbarte Bonifikationen nicht mehr genutzt werden können,
    4. Ziffer 4
      eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer, die Summe der sich daraus ergebenden Grundentgelte sowie der nächstmögliche Kündigungszeitpunkt,
    5. Ziffer 5
      die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
    6. Ziffer 6
      die Kosten einer allfälligen vorzeitigen Kündigung,
    7. Ziffer 7
      allenfalls anfallende Simlock-Kosten.
  2. Absatz 2,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 5, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:

    1. Ziffer eins
      die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Dienstebetreiber nicht zur Nutzung einem Teilnehmer überlassen worden;
    2. Ziffer 2
      die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer vergeben;
    3. Ziffer 3
      für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. Ziffer 4
      der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung ist später als 60 Tage nach Antragstellung.

    Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

    1. Ziffer eins
      bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer;
    4. Ziffer 4
      bei Verzicht des Teilnehmers auf Nummernübertragung;
    5. Ziffer 5
      bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen;
    6. Ziffer 6
      bei Vorliegen besonderer Vertragstypen.
  3. Absatz 3,Im Zeitraum von 1. März 2012 bis 30. Juni 2012 ist Paragraph 14, nicht anzuwenden. In diesem Zeitraum gilt folgende Bestimmung:

    Sofern das Endkundenentgelt nicht unmittelbar aus der Rufnummer selbst ableitbar ist und somit von jenem Netz abhängt, in dem die angerufene Rufnummer genutzt wird, ist am Beginn jedes Gespräches kostenlos eine Information über die Identität des tarifrelevanten Zielnetzes anzusagen. Der Endnutzer muss die Möglichkeit erhalten, diese Information abzuschalten.

  4. Absatz 4,Bis zum 15. Juni 2012 haben Telefondienstebetreiber alle ihre Teilnehmer über die Bestimmung des Paragraph 14, zu informieren.

Im RIS seit

28.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40136632