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§ 1 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2016 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 365/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.03.201630.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 365/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 101.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 365/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
  2. Ziffer 2
    „Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  3. Ziffer 3
    „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
  4. Ziffer 4
    „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock;
  5. Ziffer 5
    „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  6. Ziffer 6
    „Kopfrufnummer“: einen Bestandteil einer nationalen Rufnummer zur Adressierung von Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176137