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§ 3 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2016 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 365/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.03.201630.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 365/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 301.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 365/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch
    1. Ziffer eins
      einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
    2. Ziffer 2
      Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
  2. Absatz eins a,Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.
  3. Absatz 2,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Persönliche Aushändigung oder
    2. Ziffer 2
      per E-Mail an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch über ein Online-Portal oder
    4. Ziffer 4
      per Fax oder
    5. Ziffer 5
      per Post.
    Der Wunsch des Kunden ist bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation möglichst zu berücksichtigen.
  4. Absatz 2 a,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3 bis Ziffer 5, per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2015,)

  5. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
  6. Absatz 5,Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Absatz 2 und 2 a zu übermitteln.
  7. Absatz 6,Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176138