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§ 4 NÜV 2012

Fassungen
01.03.2016 bis 30.06.2022 — BGBl. II Nr. 365/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.03.201630.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 365/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022
§ 401.03.201229.02.2016 BGBl. II Nr. 48/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 365/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2022

Abkürzung

NÜV 2012

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 212, Absatz 12, TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,

Text

Inhalt der Nummernübertragungsinformation

Paragraph 4,

Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
  2. Ziffer 2
    eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
  3. Ziffer 3
    die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
  4. Ziffer 3 a
    einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 25, Absatz 3, TKG 2003 keine Kosten anfallen,
  5. Ziffer 4
    die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
  6. Ziffer 5
    den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2015

Schlagworte

Kündigungsfrist

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176139