Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des BHG 2013Übertragung von Aufgaben gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des BHG 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
1. Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).1. Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins,).
2. zum Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 2, BGBl. II Nr. 35/2020 idF BGBl. II Nr. 291/20202. zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2020,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 1 Z 1 bis 4 bewirtschaften Detailbudgets zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Finanzen in seiner Funktion als jeweilige haushaltsführende Stelle bzw. dem jeweils sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet. Die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 bewirtschaften Detailbudgets zweiter Ebene und sind dem Bundesministerium für Finanzen in seiner Funktion als jeweilige haushaltsführende Stelle bzw. dem jeweils sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020
Dokumentnummer
NOR40136640