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§ 13 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erfassung der Inventargegenstände

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,), und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß Paragraph 15, geführt werden, zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert des Zuganges gemäß Paragraph 14,,
    2. Ziffer 2
      Buchungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Aktivierungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Art des Zugangs,
    5. Ziffer 5
      Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. Ziffer 7
      Nutzungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Inventarnummer,
    9. Ziffer 9
      Bezeichnung des Gegenstandes,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
    11. Ziffer 11
      Standort und Raum,
    12. Ziffer 12
      Kostenstelle,
    13. Ziffer 13
      Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    14. Ziffer 14
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. Ziffer 15
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136791