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§ 16 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fremdinventar

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5,), sind als Fremdinventar auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Buchungsdatum,
    2. Ziffer 2
      Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      Inventarnummer,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Gegenstandes,
    5. Ziffer 5
      Standort und Raum und
    6. Ziffer 6
      Kennzeichnung als Fremdinventar.
  3. Absatz 3,Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136794