Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Fremdinventar
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5,), sind als Fremdinventar auszuweisen.
(2)Absatz 2,Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
Bezeichnung des Gegenstandes,
Kennzeichnung als Fremdinventar.
(3)Absatz 3,Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136794