Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
(3)Absatz 3,Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136817