Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesvermögensverwaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 51/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
(2)Absatz 2,Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.Eine Dokumentation der Entlehnung nach Paragraph 46, Absatz 2, kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136825