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§ 51 BVV 2013

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.01.2013 BGBl. II Nr. 51/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 51/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

6. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Kulturgüter

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Kulturgüter sind gemäß Paragraph 49, Absatz 8, BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Absatz 3, zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind wertmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz 7, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) oder den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136829