Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Grundsätze in der Hundeausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß Paragraph 5, TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
(2)Absatz 2,Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass
ein gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert werden,
die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht,
auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird.
(3)Absatz 3,Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 97/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2026,)
Schlagworte
Lebensumgebung
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277296