Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausschließungsgründe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2)Absatz 2,Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2012
Dokumentnummer
NOR40136914