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§ 12 FstHVO

Fassungen
ab 10.03.2012 — BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute10.03.2012 BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.03.2012BGBl. II Nr. 63/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Finanzplan

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat im Voraus für jedes folgende Finanzjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) vorzulegen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Absatz 4, bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt. Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Fachstelle voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
  3. Absatz 3,Der Finanzplan für das folgende Finanzjahr (einschließlich des Personalplans) ist samt Erläuterungen dem Bundesministerium für Gesundheit bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die Fachstelle auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Finanzplan bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137065