Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachstellen-/HaltungssystemeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Jahresabschluss
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat bis 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die zahlenmäßigen Nachweise müssen durch Originalbelege erfolgen und eine nachweisbare Aufgliederung aller mit der Fachstellentätigkeit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
(3)Absatz 3,Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu entlasten.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137067