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§ 14 FstHVO

Fassungen
ab 10.03.2012 — BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute10.03.2012 BGBl. II Nr. 63/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fachstellen-/HaltungssystemeVO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.03.2012BGBl. II Nr. 63/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FstHVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Jahresabschluss

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat bis 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die zahlenmäßigen Nachweise müssen durch Originalbelege erfolgen und eine nachweisbare Aufgliederung aller mit der Fachstellentätigkeit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.
  3. Absatz 3,Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu entlasten.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007724

Dokumentnummer

NOR40137067