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§ 3

Fassungen
ab 10.03.2012 — BGBl. II Nr. 64/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute10.03.2012 BGBl. II Nr. 64/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.03.2012BGBl. II Nr. 64/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 3,

Es sind folgende Merkmale der 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, im Rahmen der Erstbefragung dieser Angehörigen der Stichprobenhaushalte zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 249 aus 2011, zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2012 „Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates angeführten Merkmale, das sind Art der Pension(en), Vorruhestand, Hauptgrund für das Ausscheiden aus oder den Verbleib in dem Erwerbsleben, Alter bei erstmaligem Bezug einer Alterspension, Wunsch nach längerer Erwerbstätigkeit, Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, geplante Einstellung der Erwerbstätigkeit, bislang erworbene Pensionsansprüche, Arbeitsabsicht nach Bezug der Alterspension sowie
  2. Ziffer 2
    das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion im Hinblick auf eine Pension, das Ausmaß der gewünschten Arbeitszeit nach Bezug einer staatlichen Alterspension und die Gründe für eine längere Erwerbstätigkeit.

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007725

Dokumentnummer

NOR40137071