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§ 5

Fassungen
ab 10.03.2012 — BGBl. II Nr. 64/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute10.03.2012 BGBl. II Nr. 64/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ruhestandsstatistikverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.03.2012BGBl. II Nr. 64/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Alle 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die im 50. oder in einem höheren Lebensjahr erwerbstätig waren, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 3, verpflichtet. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Schlagworte

Haushaltsangehörige

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012

Gesetzesnummer

20007725

Dokumentnummer

NOR40137073