Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ruhestandsstatistikverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Alle 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die im 50. oder in einem höheren Lebensjahr erwerbstätig waren, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß § 3 verpflichtet. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.Alle 50-jährigen bis einschließlich 69-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die im 50. oder in einem höheren Lebensjahr erwerbstätig waren, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 3, verpflichtet. Die Auskunft ist vollständig und nach bestem Wissen zu erteilen.
(2)Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Schlagworte
Haushaltsangehörige
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012
Dokumentnummer
NOR40137073