Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT

  1. Absatz eins,Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Nur in den folgenden Fällen dürfen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
    1. Litera a
      der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall dürfen nur diejenigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
    2. Litera b
      die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auf, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; in diesem Fall dürfen nur diejenigen Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, die sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfast insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftiche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137097