Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 52/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
EINKÜNFTE AUS SELBSTÄNDIGER ARBEIT
(1)Absatz eins,Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Nur in den folgenden Fällen dürfen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall dürfen nur diejenigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 oder länger innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten auf, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; in diesem Fall dürfen nur diejenigen Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, die sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfast insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftiche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR40137097