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Art. 24

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, so rechnet der erst genannte Vertragsstaat
    1. Litera a
      auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
    2. Litera b
      auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebene Steuer den Betrag an, der der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    In jedem Fall darf der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte beziehungsweise das Vermögen entfällt, das in diesem anderen Staat besteuert werden darf.
  2. Absatz 2,Einkünfte oder Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen in diesem Staat gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137107