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Art. 29

Fassungen
ab 07.03.2012 — BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute07.03.2012 BGBl. III Nr. 52/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Katar)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 52 aus 2012,

Typ

Vertrag – Katar

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

07.03.2012BGBl. III Nr. 52/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit dieses Abkommen nach ihrem Recht in Kraft tritt. Dieses Abkommen tritt am 30. Tage ab dem Tage in Kraft, an dem die spätere dieser Mitteilungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen findet daraufhin Anwendung:
    1. Litera a
      hinsichtlich der im Abzugswege an der Quelle eingehobenen Steuern auf alle Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
    2. Litera b
      hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das unmittelbar dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20007728

Dokumentnummer

NOR40137112