Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
28.02.2012 bis 16.06.2016 — BGBl. III Nr. 54/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 128.02.201216.06.2016 BGBl. III Nr. 54/2012 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefäßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.02.2012BGBl. III Nr. 54/2012

Außerkrafttretensdatum

16.06.2016

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) ADR aufgeführt sind, deren Abfüllung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 1.Jänner 2011 hergestellt und vom „US Department of Transportation (DOT)“ zugelassen wurden, sofern ihre Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt wird:

  1. Ziffer eins
    Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der wiederbefüllbaren Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung der Druckgefäße, das Datum der Herstellung und den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum.
  2. Ziffer 2
    Die Druckgefäße müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.
  3. Ziffer 3
    Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der Prüfungsfristen sind zu erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind in das Ursprungsland auszuführen.
  5. Ziffer 5
    Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
    „Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M237".

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 1. Juni 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012

Gesetzesnummer

20007729

Dokumentnummer

NOR40137116