Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 1417.03.201230.06.2017 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Spielergebnisermittlung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.
  2. Absatz 2,Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.
  3. Absatz 3,Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194140