Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 1601.07.201430.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 1601.07.201330.06.2014 § → § BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
§ 1617.03.201230.06.2013 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Internes Diagnosesystem

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand
    1. Ziffer eins
      bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,
    2. Ziffer 2
      die während des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,
    3. Ziffer 3
      mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) und
    4. Ziffer 4
      für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (Paragraph 20,) speichert.
  2. Absatz 2,Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des Paragraph 34, auszulösen.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Absatz eins und Absatz 2, übernehmen oder ergänzen.
  4. Absatz 4,Die Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).

Schlagworte

Spielergebnis

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194141