Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Beachte
Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG mit 1.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,).
Text
Anzeige einer Verbindungsunterbrechung
§ 21.Paragraph 21,
Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten. Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 3 und 25 sind zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40137205