Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
3. Hauptstück
Zugriff auf Glücksspielautomaten
Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.
(3)Absatz 3,Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194144