Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Beachte
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 5).Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 5,).
Text
Prüfunternehmen
§ 31.Paragraph 31,
Jedes Prüfunternehmen muss zum Zeitpunkt der Ausstellung des Typengutachtens jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz akkreditiert als Prüf- und Kalibrierlaboratorium für den Bereich der Glücksspielautomaten
jeder mit der Erstellung des Typengutachtens betraute Prüfer des Prüfunternehmens weist einen Studienabschluss der Studienrichtung Elektrotechnik, Mechatronik oder technische Informatik oder eine gleichwertige Ausbildung auf oder hat mindestens fünfjährige Erfahrung in der Erstellung von technischen Gutachten im Bereich der Glücksspielautomatentechnik
keine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Hersteller des geprüften Glücksspielautomaten oder zum Bewilligungsinhaber.
Die Anforderungen der Z 1 bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen.Die Anforderungen der Ziffer eins bis 3 sind durch das Prüfunternehmen entsprechend der Anlage (Detailspezifikation 3) zu bestätigen und über Aufforderung nachzuweisen.
Schlagworte
Prüflaboratorium
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR40137215