Rechtstracker.at

§ 32a

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32a heute01.07.2017 BGBl. II Nr. 174/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Inhalt des Typengutachtens über Converter-Boards

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden Converter-Boardtyp vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Converter-Board Typengutachten).
  2. Absatz 2,Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Converter-Board Typengutachten sind die Softwarekomponenten des Converter-Boards zu überprüfen. Mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      das Converter-Board jedenfalls Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und Paragraph 8, Ziffer 3, erfüllen muss,
    2. Ziffer 2
      jene Bestimmungen, die der Converter-Boardtyp für den Glücksspielautomatentyp abdeckt, sinngemäß zu prüfen und im Typengutachten über das Converter-Board zu vermerken sind und
    3. Ziffer 3
      in dem Fall, dass die Übertragung des Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmals über das Converter-Board erfolgt, die Übertragung ausschließlich im Typengutachten des Converter-Boards zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Das Converter-Board Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Converter-Boards Prüfberichte für jede Softwarekomponente, für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten sowie für den vorgesehenen Einsatz des Converter-Boardtyps in Kombination mit den Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps zu enthalten und die Einhaltung aller anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Softwarekomponenten eines Converter-Boards müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Converter-Board Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 12 und 13) zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Für die zum Einsatz kommende Softwarekomponentenkombination ist für jedes Converter-Board eine Typenidentifikation zu errechnen und im Converter-Board Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Converter-Board Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 3,) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben. Die Signaturwerte der Softwarekomponenten des Glücksspielautomatentyps sind nicht in die Signaturwerte des Converter-Boards einzurechnen.
  5. Absatz 5,Werden Änderungen an relevanten Softwarekomponenten (Absatz 2,) eines Converter-Boards vorgenommen, für die kein Converter-Board Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Converter-Board Typengutachten erforderlich.
  6. Absatz 6,Im Falle kurzfristig notwendiger Fehlerbehebungen kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers der zeitlich mit längestens drei Monaten begrenzte Einsatz von Softwarekomponenten genehmigt werden, auch wenn für diese noch kein Converter-Board Typengutachten vorliegt, sofern eine Erklärung des Bewilligungsinhabers über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen beiliegt.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194164