Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 4201.07.201430.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 165/2014
§ 4201.08.201330.06.2014 BGBl. II Nr. 234/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Technisches Gutachten über VLT-Server

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Der Konzessionär hat sicher zu stellen, dass für jeden zum Einsatz kommenden VLT-Server vor der Inbetriebnahme ein technisches Gutachten über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch ein geeignetes und befugtes Prüfunternehmen gemäß Paragraph 31, vorliegt (Typengutachten).
  2. Absatz 2,Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind folgende Komponenten zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      die Hard- und Softwarekomponenten des VLT-Servers und
    2. Ziffer 2
      die Spielesoftware aller einzelnen am VLT-System teilnehmenden Spielprogramme des VLT-Servers
  3. Absatz 3,Das Typengutachten hat neben der eindeutigen Bezeichnung des VLT-Servers Prüfberichte für jede Komponente sowie einen Prüfbericht für jede zum Einsatz vorgesehene Kombination dieser Komponenten zu enthalten und die Einhaltung aller glücksspielrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen. Für alle Hard- und Softwarekomponenten eines VLT-Servers müssen die Prüfberichte auch alle für eine spätere Verifikation erforderlichen Informationen beinhalten. Das Typengutachten und die Prüfberichte haben den Vorlagen der Anlage (Detailspezifikationen 8 und 9) zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Für die zum Einsatz kommende Komponentenkombination ist für jeden VLT-Server-Typ eine Typenidentifikation zu errechnen und im Typengutachten auszuweisen. Die Typenidentifikation ist aus den Signaturwerten aller Softwarekomponenten mit einem im Typengutachten auszuweisenden Startwert (Paragraph 24, Absatz 2 und 3) durch die XOR-Verknüpfung (mathematisch „exklusiv oder“) zu ermitteln. Das Typenidentifikationsmerkmal (VLT-Server-Identifikationsmerkmal) ist als Binärwert mit einer Länge von 256 Stellen, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen anzugeben.
  5. Absatz 5,Werden Änderungen an oder Softwarekomponenten eines VLT-Servers (Absatz eins,) vorgenommen, für die kein Typengutachten vorhanden ist, ist ein neues Typengutachten erforderlich.
  6. Absatz 6,Im Falle kurzfristig notwendiger Änderungen kann die Bundesministerin für Finanzen auf Antrag des Konzessionärs den zeitlich begrenzten Einsatz von Softwarekomponenten genehmigen, auch wenn für diese noch kein Typengutachten vorliegt.

Schlagworte

Hardwarekomponente

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194154