Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Beachte
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).
Text
Technisches Gutachten über Jackpot-Systeme
§ 51.Paragraph 51,
Ein eigenes technisches Gutachten für Jackpot-Systeme hat die zu einem Jackpot-System zugelassenen Jackpot-Controller und die mit diesen Jackpot-Controllern für Jackpot-Ausspielungen geprüften Glücksspielautomaten zu enthalten. Das Gutachten hat der Vorlage der Anlage (Detailspezifikation 13) zu entsprechen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2014
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40163606