Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.03.2012 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 83/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.03.201230.12.2025 BGBl. II Nr. 83/2012 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.03.2012BGBl. II Nr. 83/2012

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2024

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage römisch eins Ziffer eins bis 46 und der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Anlage römisch drei auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria sowie durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe erhobenen Daten;
    2. Ziffer 2
      die Ernteflächen der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage römisch eins Ziffer 47, durch Heranziehung der für die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau erhobenen Daten aggregiert auf Landesebene;
    3. Ziffer 3
      die Produktionsflächen, die Erntemenge und Bestandsmenge der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei Ziffer 18 und 19 aggregiert auf Bezirksebene durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
    4. Ziffer 4
      die Produktionsflächen der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins bis 17 im Intensivobstbau durch Heranziehung der für die Statistik über Erwerbsobstanlagen erhobenen Daten aggregiert auf Länderebene sowie durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria auf Betriebsebene verknüpft mit der Betriebsnummer;
    5. Ziffer 5
      die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins bis 17 beim Intensivobst durch Beschaffung der im Rahmen ihrer Tätigkeit angefallenen Daten der Landwirtschaftskammern aggregiert auf Länderebene;
    6. Ziffer 6
      die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins bis 14 beim Extensivobst durch Befragung von Produzenten, die Anzahl der Bäume/Sträucher der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei Ziffer eins bis 14 beim Extensivobst durch Expertenschätzungen;
    7. Ziffer 7
      die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage römisch eins durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria aggregiert auf Länderebene und durch Befragung der einschlägigen Produktions- und Erzeugerverbände, der landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen Versuchsanstalten sowie der Landwirtschaftskammern;
    8. Ziffer 8
      die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage römisch eins durch Befragung von Produzenten.
  2. Absatz 2,Soweit es für die Qualität der Statistik erforderlich ist, sind die Erträge der Kulturen auf dem Ackerland gemäß Anlage römisch eins und die Erträge der Dauerkulturen gemäß Anlage römisch zwei durch Befragung der Produzenten zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt ist ermächtigt, bei Erhebungen in der Art der Befragung die freiwilligen Erntereferenten in den Gemeinden heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Soweit die Daten gemäß Paragraph 4, nicht gemäß Absatz eins, erhoben werden können, sind diese durch geeignete statistische Schätzverfahren zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Wird eine Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 8 sowie Absatz 2, durchgeführt, hat die Bundesanstalt bei der Auswahl der Respondenten für eine möglichst flächendeckende Verteilung zu sorgen.

Schlagworte

Produktionsverband

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20007749

Dokumentnummer

NOR40137349