Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik der pflanzlichen Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 7.Paragraph 7,
Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von zwei Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln. Bei erstmaliger Übermittlung sowie bei jeder methodischen Änderung für die Erstellung der Datensätze haben die Inhaber von Verwaltungsdaten einen methodischen Bericht an die Bundesanstalt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40137351